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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben.
2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26