1Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer
zugewiesen
sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen.
2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind.
3Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
4An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof.
5Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
§ 163 Satz 1 Kursivdruck: Das Wort "zugewiesenen" wurde wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in "zugewiesen" geändert