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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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(1) 1Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter.
2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) 1Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25