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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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1Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten.
2§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25