print

Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

arrow_left arrow_right

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26