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Berufsbildungsgesetz – BBiG

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(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind

1.
die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie
2.
die Organisation
näher zu regeln.

(2) 1Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung.
2Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117, 129
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 246 ist berücksichtigt
Berichtigung der Bek. vom 16.4.2025 I Nr. 117 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25