(1) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
2§ 37 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn
(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 56 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 17 RevierjagdMeisterPrV +++)
(+++ § 56 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 GepBetrWMAProBusManFV +++)