§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
–(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b +++)