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Berufsbildungsgesetz – BBiG

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(1) 1Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt.
2Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.

(2) 1Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Absatz 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt.
2Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt.
3Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Absatz 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117, 129
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 246 ist berücksichtigt
Berichtigung der Bek. vom 16.4.2025 I Nr. 117 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25