(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
(+++ § 53a bis 53e Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)