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Berufsbildungsgesetz – BBiG

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1Erfolgt in den Fällen des § 4 Absatz 2 die Festlegung einer gemeinsamen zuständigen Stelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2, geht § 71 Absatz 7 der Festlegung vor.
2Erfolgt keine Festlegung, bestimmt sich die zuständige Stelle nach der Zugehörigkeit des ausbildenden Lernorts der betrieblichen Berufsbildung zu einem Berufsbereich oder Bereich entsprechend den §§ 71 bis 75. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Umschulungsordnungen entsprechend, soweit ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung besteht.
3Fehlt ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung, haben die Umzuschulenden die Wahl unter den zuständigen Stellen, die die jeweilige Umschulungsprüfung anbieten.
4Erfolgt bei Fortbildungsordnungen in den Fällen des § 53 Absatz 4 und des § 53e Absatz 4 keine Festlegung einer gemeinsamen zuständigen Stelle, haben die Fortzubildenden die Wahl unter den zuständigen Stellen, die die jeweilige Fortbildungsprüfung anbieten.

(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b +++)

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117, 129
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 246 ist berücksichtigt
Berichtigung der Bek. vom 16.4.2025 I Nr. 117 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25