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Berufsbildungsgesetz – BBiG

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(1) 1Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) 1Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen.
2Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) 1Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden.
2Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.
3Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117, 129
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 246 ist berücksichtigt
Berichtigung der Bek. vom 16.4.2025 I Nr. 117 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25