(1) 1Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
2Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) 1Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
2
(3) 1Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird.
2Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) 1Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden.
2Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.
3Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(+++ § 17: Zur Anwendung in der bis zum Ablauf des 31.12.2019 geltenden Fassung vgl. § 106 Abs. 1 +++)
(+++ Hinweis: Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit ab 1.1.2024 vgl. Bek. v. 16.10.2023 I Nr. 279 +++)
(+++ Hinweis: Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit ab 1.1.2025 vgl. Bek. v. 8.10.2024 I Nr. 305 +++)
(+++ Hinweis: Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit ab 1.1.2026 vgl. Bek. v. 7.10.2025 I Nr. 235 +++)