Abgeordnetengesetz – AbgG

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(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.

(2) 1Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten.
2Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 211
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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