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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages – AbgG

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(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) 1Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig.
2Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig.
3Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags.
4Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25