Abgeordnetengesetz – AbgG

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In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 211
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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