Abgeordnetengesetz – AbgG

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1Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig.
2Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar.
3Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.
4Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 211
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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