print

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages – AbgG

arrow_left arrow_right

Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25