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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages – AbgG

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(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

(3) 1Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.
2Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen.
3Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihrer Unterrichtung frei.
4Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation.
5Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität.
6Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein.
7Sechs Wochen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen parlamentarischen Anlasses.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25