(1) Bleibt der Einspruch nach § 69 erfolglos und strebt die Gleichstellungsbeauftragte ein gerichtliches Verfahren an, sollen sie und die Leitung der Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten den Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternehmen.
(2) Eine außergerichtliche Einigung kommt nicht zustande, wenn
(+++ § 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 75 Abs. 8 +++)