(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn
(2) 1Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
2
(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)