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Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG

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1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind.
2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25