print

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG

arrow_left arrow_right

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds.

(3) 1Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten.
2Die Dienststelle unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote.

(4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten.

(+++ § 45 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 45 Abs. 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 48 Abs. 5 +++)

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25