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Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG

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(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.

(3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten entsprechend.

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25