(1) 1Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten.
2Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.
(2) 1Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend.
2Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.