print

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG

arrow_left arrow_right

(1) 1Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten.
2Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.

(2) 1Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend.
2Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25