(1) Ziel des Gesetzes ist es,
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Absatz 1.
(2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der Übertragung dieser Aufgaben auf eine juristische Person soll die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes durch schriftliche Vereinbarungen sichergestellt werden.
(3) 1Auf statusbezogene Personalangelegenheiten des beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten militärischen Personals sind die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden.
2§ 37 Nummer 4 und 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt auch
(5) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei den Verwendungen nach Absatz 4 im Einzelfall Teil 5 Abschnitt 3 und § 67 für nur eingeschränkt anwendbar und Teil 2, Teil 3 mit Ausnahme von § 17 und Teil 4 für nicht anwendbar erklären.
2Voraussetzung hierfür ist, dass die eingeschränkte oder vollständige Nichtanwendung dieses Gesetzes notwendig ist, um eine drohende Gefahr für die Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten Truppen abzuwehren.
3Macht das Bundesministerium der Verteidigung von einer solchen Erklärung Gebrauch, hat es hierüber den Deutschen Bundestag unverzüglich zu unterrichten.
(6) Dieses Gesetz ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit Ausnahme von § 17 nicht anwendbar.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr.
(2) Militärisches Personal im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 des Soldatengesetzes stehen.
(3) 1Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen:
2
(4) Qualifikationen im Sinne dieses Gesetzes sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
(5) 1Soldatinnen sind unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil in den folgenden Bereichen jeweils unter 20 Prozent liegt:
2
(6) Familienaufgaben im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn militärisches Personal mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut.
(7) Pflegeaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung eines Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten oder nach Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes oder der privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist.
(1) 1Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern.
2Dies gilt auch
(2) 1Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung.
2Sie ist als durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu beachten.
3Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren
(3) Die gleichberechtigte Teilhabe von Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe ist zu fördern.
(4) 1Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt.
2Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr.
(5) Für die Soldatinnen können weibliche Formen der Dienstgradbezeichnungen festgesetzt werden.
(6) Bei grundlegenden Änderungen der Verfahrensabläufe, insbesondere durch Automatisierung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.
(1) 1Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten.
2Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.
(2) 1Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend.
2Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.
(1) Die Personalwerbung, die externen Stellenausschreibungen und die Bekanntgabe zu besetzender Dienstposten für militärisches Personal dürfen nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein und müssen alle Geschlechter in gleicher Weise ansprechen.
(2) In externen Stellenausschreibungen und bei Dienstpostenbekanntgaben für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind.
(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) 1Externe Stellenausschreibungen müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der sich bewerbenden Personen das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche enthalten.
2Jedenfalls muss ein Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen erfolgen.
(5) 1Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen.
2Es ist darauf hinzuweisen, wenn auf dem Dienstposten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht möglich ist.
(1) 1In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern
(2) 1Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
2Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für
(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu
(5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
(1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.
(2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.
(1) 1Auf die Berufung in ein Dienstverhältnis, die Umwandlung des Dienstverhältnisses, die Beförderung, den Laufbahnwechsel, die förderliche Verwendungsentscheidung und die dienstliche Beurteilung dürfen sich folgende Umstände nicht nachteilig auswirken:
2
(2) Eine andauernde Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben steht einer Beförderung nicht entgegen.
(1) 1Zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen.
2Die Teilnahme von Soldatinnen an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist besonders zu unterstützen.
(2) 1Einer Person mit Familien- oder Pflegeaufgaben müssen die Dienststellen die Teilnahme an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Soweit dienstlich möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen der Personen mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen.
3Auf diese Angebote sollen die Vorgesetzten gezielt hinweisen.
(3) 1Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sowie die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind, sind verpflichtet, sich mit den folgenden Themen vertraut zu machen:
2
Bei der Gestaltung des Dienstes sollen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen,
(1) 1Die Dienststellen sollen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür schaffen, jeder Person Folgendes zu ermöglichen:
2
(2) 1Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass jede Person in Teilzeitbeschäftigung eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhält, die ihrer ermäßigten Arbeitszeit entspricht.
2Diese Entlastung darf nicht zu einer unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastung für andere Beschäftigte der Dienststelle führen.
(3) Können bestimmte Verwendungen nicht in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sind flexible Arbeits- und Präsenzzeitmodelle, Telearbeit, mobiles Arbeiten oder andere Verwendungen anzubieten, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Beantragt eine Person Teilzeitbeschäftigung, eine Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder Elternzeit, ist sie durch ihre personalbearbeitende Stelle insbesondere auf die dienst- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung, der Beurlaubung oder der Elternzeit hinzuweisen.
1Beantragt eine in Teilzeit beschäftigte Person, die Familienaufgaben oder Pflegeaufgaben wahrnimmt, die Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit oder eine Vollzeitbeschäftigung, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation hat.
2Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
(1) 1Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern.
2Hierzu sind ihr anzubieten:
3
(2) 1Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses Urlaubs.
2Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung.
(1) 1Beantragt eine Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, den beruflichen Wiedereinstieg, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers besitzt.
2Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers überwiegen.
(2) Beim beruflichen Wiedereinstieg sind die familiären Belange zu berücksichtigen.
1Es sollen Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gemacht werden.
2Dies umfasst auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn
(2) 1Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
2
(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)
1Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten.
2Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe.
3Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung.
(+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++)
(1) 1Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird.
2Der Gleichstellungsplan
(2) Die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig in die Erstellung einzubinden.
(3) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten und keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.
(4) Der Gleichstellungsplan muss in den Dienststellen des Geltungsbereichs des Gleichstellungsplans veröffentlicht werden.
(5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung abweichend von Absatz 1 Satz 2 andere Stichtage festlegen.
(+++ § 19 Abs. 3 und 4: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 3 +++)
(+++ § 19 Abs. 1, 2, 3 und 5: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++)
(1) Der Gleichstellungsplan enthält
(2) Die Bestandsaufnahme besteht aus
(3) 1Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen.
2Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie
(4) 1Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen.
2Sind Zielvorgaben aus dem vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen.
(+++ § 20 Abs. 1, 3 und 4: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++)
(1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum Gleichstellungsplan zu erstellen.
(2) 1In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können.
2Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz
(3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++)
(1) Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz.
(2) 1Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend.
2Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben:
3
(3) 1Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im Rahmen der Personalgewinnung für einen Dienst als Soldatin zu gewinnen sowie den Anteil von Soldatinnen in den Bereichen zu heben, in denen sie unterrepräsentiert sind.
2Dies gilt insbesondere für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis.
(1) 1Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
(2) 1In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
(1) 1In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.
(3) 1In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
(4) 1In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
(1) 1In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
(2) 1Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden.
2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.
1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
1In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
2
Soldatinnen, die in ihrer Dienststelle zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen wahlberechtigt und wählbar sind, sind bei der entsprechenden Wahl in einer übergeordneten Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 27 Nummer 2 vor.
Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(1) 1Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
2Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist.
2Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
(1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt.
(3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.
(4) 1Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Stellvertreterin.
2Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht.
3Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
(+++ § 31 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
(1) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen
(2) 1Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl.
2Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.
(+++ § 32 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 33 Abs. 4 +++)
(1) 1Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen.
2Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.
(2) 1Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird.
2Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden.
3Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.
(3) 1Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird.
2Dies gilt insbesondere
(4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(+++ § 33 Abs. 3 und 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)
(1) Hat eine Gleichstellungsbeauftragte nur eine Stellvertreterin und sind beide gleichzeitig abwesend, soll die Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin als Stellvertreterin für die Dauer der Abwesenheit vorschlagen.
(2) Die Dienststelle bestellt die vorgeschlagene Soldatin als Stellvertreterin.
(3) Die Bestellung erfolgt ausschließlich für den Zeitraum, in dem die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind.
(1) 1Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann die Wahl angefochten werden.
2Eine Anfechtung scheidet aus, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
(3) Die Anfechtung
(4) Wird die Wahl im Bundesministerium der Verteidigung angefochten, hat die Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.
(5) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
(6) Die gewählte Kandidatin kann bestellt werden, auch wenn über die Anfechtung noch nicht entschieden worden ist.
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) 1Bei Aufstellung einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 ist bei endgültiger Einnahme der Zielstruktur die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen unverzüglich einzuleiten.
2Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.
3Die neu gegründete Dienststelle hat dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
(2) Während der Übergangszeit ohne Gleichstellungsbeauftragte trägt die Dienststellenleitung eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Ziele dieses Gesetzes.
(3) Bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten kann sich die Dienststellenleitung in grundsätzlichen Fragen der Gleichstellung an die militärische Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle wenden.
(4) 1Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich länger als zwei Jahre, haben die Dienststellen bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen ohne vorherige Wahl zu bestellen.
2Die Bestellung soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle erfolgen.
(5) 1Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich länger als vier Jahre, ist eine Wahl entsprechend Absatz 1 durchzuführen.
2Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle eingeleitet werden.
(+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 38 Abs. 2 +++)
(+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 40 Abs. 1 +++)
(1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.
(2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.
(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)
(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.
(3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.
(+++ § 39 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 2 +++)
(+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)
(1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden.
(2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)
Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.
–(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 3 +++)
(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Dienststelle und unmittelbar deren Leitung zugeordnet.
2Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
2Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
(3) Im Rahmen des Informations- und Erfahrungsaustausches nach § 49 Absatz 2 kann sich die Gleichstellungsbeauftragte zur Erörterung von Fragen unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung wenden.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte soll von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge entlastet werden.
(5) Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte darf nicht beurteilt werden.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
(7) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
2Die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten ist fiktiv nachzuzeichnen.
3Die nachgezeichnete berufliche Entwicklung ist bei Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen.
4Die geforderten Voraussetzungen der jeweiligen Personalmaßnahme sind zu erfüllen, sofern sie nicht fingiert werden können.
(8) Die Dienststelle erstellt auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten eine Tätigkeitsbeschreibung über deren Amtszeit.
(+++ § 42 Abs. 1, 2 und 5 bis 7: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 42 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 47 Abs. 1 +++)
(+++ § 42 Abs. 3, 7 und 8: Zur Geltung vgl. § 48 Abs. 5 +++)
(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 8 +++)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.
(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds.
(3) 1Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten.
2Die Dienststelle unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote.
(4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten.
(+++ § 45 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 45 Abs. 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 48 Abs. 5 +++)
(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten entsprechend.
(1) 1Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte.
2§ 42 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.
(1) 1Die Dienststelle entscheidet vor Einleitung des Wahlverfahrens, ob eine Entlastung der Stellvertreterin von anderen dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen ist.
2An dieser Entscheidung wirkt die amtierende Gleichstellungsbeauftragte mit.
3Eine Entlastung erfolgt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge.
(2) 1Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben.
2Die Übertragung kann von der Gleichstellungsbeauftragten geändert oder aufgehoben werden, soweit
(3) Ist eine Stellvertreterin nicht vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet, kann ihr die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben nur in Abstimmung mit der Stellvertreterin übertragen.
(4) Die übertragenen Aufgaben sollen den Umfang rechtfertigen, in dem die Stellvertreterin von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet wird.
(5) Bei Übertragung eigener Aufgaben gelten für die Stellvertreterin § 42 Absatz 3 und 7 Satz 2 bis 4 und Absatz 8 sowie § 45 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen.
2Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.
(1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.
(2) Sie beraten sich regelmäßig über gleichstellungsrechtliche Belange in der Dienststelle sowie über weitere Aspekte aus dem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung.
(4) 1Bei allen Maßnahmen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativrecht.
2Die Dienststelle teilt ihre Entscheidung über Initiativanträge der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb eines Monats nach Antragstellung mit.
(5) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Durchsetzung ihrer Informations- und Mitwirkungsrechte.
(1) 1Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen.
2Frühzeitig ist die Einbindung, wenn
(2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.
(3) Die Einbindung erfolgt in Form
(1) Die Dienststelle informiert die Gleichstellungsbeauftragte unaufgefordert über alle Angelegenheiten und Maßnahmen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen und übermittelt ihr hierzu alle Unterlagen.
(2) 1Bei der Einbindung in personelle Angelegenheiten und Maßnahmen beinhaltet der Informationsanspruch zudem das Recht und die Befugnis, alle entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte einzusehen.
2Die Gesundheitsakte darf von der Gleichstellungsbeauftragten jedoch nicht eingesehen werden.
(3) Der Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten umfasst auch das Recht, an Besprechungen teilzunehmen.
(4) 1Im Rahmen ihres Informationsanspruches kann die Gleichstellungsbeauftragte eine Stellungnahme abgeben.
2Gibt sie eine Stellungnahme ab, so muss die Stellungnahme zu den Akten genommen werden.
(1) 1Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
2
(2) 1Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:
2
(3) Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist keine Verfahrensbeteiligte des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahrens.
(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.
(1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.
(2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) 1Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
2Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von dieser Frist abgewichen werden.
3Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage verkürzt werden.
(4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen.
(5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies
(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über
(2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.
(3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.
(1) Soweit eine Dienststelle eine andere Dienststelle einbezieht, hat jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe dieses Gesetzes in den sie betreffenden Teil der Angelegenheit oder Maßnahme einzubinden.
(2) Die schriftlich oder elektronisch verfasste Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle ist durch die Dienststelle zusammen mit den weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen der nächsthöheren Dienststelle und von jener Dienststelle der bei ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen.
(3) Die Mitwirkung nach § 55 verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, die die Entscheidung über die Maßnahmen trifft.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden.
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine Versammlung der Soldatinnen einberufen.
2Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten.
(2) Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen.
(3) In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten.
(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen in Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches teilnehmen.
2Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen.
(1) 1In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen.
2Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) 1Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen.
2Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(+++ § 60 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 61 Abs. 2 +++)
(+++ § 60 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 1 +++)
(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) 1Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
2Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.
(1) Die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau und ihrer Abwesenheitsvertreterin erfolgt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau entsprechend.
(3) Scheidet die Gleichstellungsvertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61.
(4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren Abwesenheitsvertreterin.
(1) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung ihrer Geld- und Sachbezüge in einem Umfang zu entlasten, der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Amtes unter Beachtung der ihr nach § 67 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2Die Entlastung beträgt bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
(2) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
2Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
(3) Soweit ihr eigene Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, steht der Gleichstellungsvertrauensfrau eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zu.
(4) Ihre Tätigkeit als Gleichstellungsvertrauensfrau darf nicht beurteilt werden.
(5) Die Gleichstellungsvertrauensfrau darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(6) Sie darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
(7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben.
(8) § 43 gilt entsprechend.
(+++ § 64 Abs. 1, 2 und 4 bis 7: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
–(+++ § 65: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)
(1) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau arbeitet vertrauensvoll mit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zusammen.
2Bei allen Angelegenheiten und Maßnahmen, die ihre Dienststelle betreffen, berät und unterstützt sie die Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Ist das für die Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsvertrauensfrau erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben, bestellt die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten eine andere Soldatin zur Gleichstellungsvertrauensfrau.
(+++ § 66: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)
(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen.
2Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber der Leitung der Dienststelle das Recht auf Einspruch, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe gegen eine der folgenden Regelungen verstoßen:
2
(2) Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte von dem Verstoß nach Absatz 1 Kenntnis erlangt hat, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung eingehen.
(3) 1Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
2Die aufschiebende Wirkung entfällt,
(1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.
(2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind
(3) 1Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid.
2Diesen erlässt
(4) 1Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor.
2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
3Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.
(1) Bleibt der Einspruch nach § 69 erfolglos und strebt die Gleichstellungsbeauftragte ein gerichtliches Verfahren an, sollen sie und die Leitung der Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten den Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternehmen.
(2) Eine außergerichtliche Einigung kommt nicht zustande, wenn
(+++ § 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 75 Abs. 8 +++)
(1) Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, kann die Gleichstellungsbeauftragte das zuständige Gericht anrufen.
(2) 1Zuständiges Gericht ist im Falle der Anrufung durch die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht und im Übrigen das zuständige Truppendienstgericht.
2Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
(3) Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang der Entscheidung über den Einspruch.
(4) Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass
(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die Gleichstellungsbeauftragte das Gericht auch anrufen, wenn nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs sachlich nicht entschieden worden ist.
2Wegen besonderer Umstände des Falles kann die Gleichstellungsbeauftragte auch vor Ablauf der Frist nach Satz 1 das zuständige Gericht anrufen.
(7) 1Liegt in den Fällen des Absatzes 6 ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
2Wird dem Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz entstehen.
(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung erstellt eine Statistik zur Überprüfung der Umsetzung dieses Gesetzes.
2Dazu erhebt es
(2) Die Erfassung nach Absatz 1 erfolgt für die einzelnen Laufbahnen und Besoldungs- oder Wehrsoldgruppen jeweils für die Statusgruppe
(3) 1Die Kriterien nach Absatz 1 sind zusätzlich nach Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne eine Geschlechtsangabe zu gliedern, soweit Informationen dazu vorliegen.
2Eine Erfassung in der Statistik erfolgt nur, wenn für ein Kriterium im Sinne von Absatz 1 mindestens drei Personen den Geschlechtseintrag „divers“ oder keine Geschlechtsangabe aufweisen.
(4) Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit Personal- und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.
(1) Alle vier Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gleichstellungsbericht vor.
(2) In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,
(3) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 73 erfassten statistischen Angaben.
(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(1) 1Anträge nach § 17 auf die Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können für die Dauer von Maßnahmen im Sinne des § 17 Absatz 2 gestellt werden, die ab dem 1. Januar 2023 erfolgt sind.
2Dies gilt nicht für Anträge auf Erstattung von Kosten der Betreuung von Kindern im Falle des § 17 Absatz 2 Nummer 1.
(2) Die Gleichstellungpläne, die bereits vor dem 25. Januar 2024 in Kraft getreten sind, behalten ihre jeweilige Geltungsdauer bis zum 31. Dezember des letzten vollen Kalenderjahres ihres ursprünglichen Geltungszeitraums.
(3) Diejenigen Gleichstellungsbeauftragten und diejenigen Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten, die vor dem 25. Januar 2024 bestellt worden sind, bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte oder als Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten im Amt.
(4) Die Gleichstellungsvertrauensfrauen, die vor dem 25. Januar 2024 bestellt worden sind, bleiben bis zum Ausscheiden der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten im Amt.
(5) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind, sind das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz in der am 24. Januar 2024 geltenden Fassung und die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen in der Fassung vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
(6) Auf die Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten, die vor dem 25. Januar 2024 bei der Dienststelle eingelegt worden sind, ist § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
(7) Auf die Einsprüche, die vor dem 25. Januar 2024 durch die nächsthöhere Dienststelle beschieden worden sind, ist § 22 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
(8) Auf die gerichtlichen Verfahren, die am 25. Januar 2024 bereits anhängig gewesen sind, ist § 70 nicht anzuwenden.