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Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG

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(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich

1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.

2Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.

(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.

(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26