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(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.
(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)