print

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG

arrow_left arrow_right

(1) 1In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen.
2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.

(2) 1Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden.
2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25