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SGleiG
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Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG
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§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
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1
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
2
1.
die Soldatinnen, die nach den
§§ 23
bis
26
wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.
Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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