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Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG

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(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter

1.
in einer Personalvertretung,
2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und
3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.

(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 8 +++)

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25