Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB 2

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1In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
2Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend.
3Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.

Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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