(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern.
2Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) 1Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben.
2Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig.
3Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken.
4Ausgenommen hiervon sind Leistungen für