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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG

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1Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird.
2Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.

Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26