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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG

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(1) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung.
2Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)

Änderung durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25