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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG

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1In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
2Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken.

3In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

Änderung durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26