print

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG

arrow_left arrow_right

1In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
2Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken.
3In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

Änderung durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25