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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG

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(1) 1In Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Beteiligter.
2Als weitere Beteiligte können hinzugezogen werden

1.
die gesetzlichen Erben,
2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erben sein würden,
4.
die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass,
5.
der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter,
6.
sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse.
Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.

(2) 1In Verfahren über die Berichtigung, die Änderung, den Widerruf und die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Beteiligter.
2Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse können als weitere Beteiligte hinzugezogen werden.
3Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.

(3) In Verfahren über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift ist der Antragsteller Beteiligter.

Änderung durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25