1Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nachlasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen. 2Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen. 3Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Änderung durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt