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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG

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(1) 1Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
2In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.
3Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sowie auf die von dem Antragsteller vorgelegten Urkunden.
4Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab.
2Der Beschluss ist zu begründen.
3Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)

Änderung durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25