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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG

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1Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat.
2Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

3§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26