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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG

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Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26