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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.

(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.

(4) 1Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
2Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25