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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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(1) 1Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt.
2Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.

(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25