Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet