(1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbesondere verpflichtet,
(2) 1Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und dem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Person entsprechen.
2Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der studierenden Person angemessen sein.