Hebammengesetz – HebG

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(1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Nachweise und Begründungen für im Vereinbarungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizierungen zur praxisanleitenden Person vor.

(2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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