(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich, wenn
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.