1Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. 2Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359