Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
(1) 1Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
2Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(2) 1Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.
(7) Hochschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakademie, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von Hochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichgestellt ist.
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.
(1) 1Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt.
2Dies gilt nicht für Notfälle.
(2) Geburtshilfe umfasst
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
(1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.
(1) 1Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen und personalen Kompetenzen, die für die selbständige und umfassende Hebammentätigkeit im stationären sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind.
2Die Vermittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und nach wissenschaftlicher Methodik.
3Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
(2) 1Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufsethik.
2Die Hebamme beachtet die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen.
3Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien.
4Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen,
(4) Das Hebammenstudium soll darüber hinaus insbesondere dazu befähigen,
(1) Das Hebammenstudium darf nur absolvieren, wer
(2) Die Länder können den Zugang zum Hebammenstudium von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.
(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.
(3) 1Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden.
2Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf den hochschulischen Teil.
(4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten.
(1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Konzept wird durch die zuständige Landesbehörde in einem Akkreditierungsverfahren überprüft.
(2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann.
(3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden durch die zuständige Landesbehörde überprüft.
(1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze
(2) 1Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die studierende Person während eines Praxiseinsatzes durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl angeleitet wird.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder bis zum Jahr 2030 einen geringeren Umfang für die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl.
3Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Landesbehörde einem Krankenhaus, einer freiberuflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengeleiteten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die Durchführung der Praxiseinsätze untersagen.
(3) Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind, bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
1Die praxisanleitende Person führt die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweiligen Praxiseinsatz.
2Sie ist während des jeweiligen Praxiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.
(1) 1Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person (verantwortliche Praxiseinrichtung).
2Sie schließt mit der studierenden Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach Abschnitt 2 dieses Teils.
(2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein.
(1) 1Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage eines Praxisplans durchgeführt, der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Person zu erstellen ist.
2In dem Praxisplan sind die Praxiseinsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das Studienziel erreicht werden kann.
3Die Vorgaben der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicherzustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage des Praxisplans durchgeführt werden können.
2Dazu hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarungen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern, freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die studierende Person Praxiseinsätze absolviert.
(1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich und unterstützt die Praxisanleitung.
(1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Nachweise und Begründungen für im Vereinbarungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizierungen zur praxisanleitenden Person vor.
(2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.
(1) 1Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt.
2Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.
(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.
(1) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an den Hochschulen dürfen nur von Lehrenden durchgeführt werden, die mindestens den akademischen Grad erlangt haben, der mit Abschluss des Hebammenstudiums verliehen wird.
(2) Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der Hochschule darf nur sein, wer zusätzlich zur Voraussetzung nach Absatz 1 selbst über die Erlaubnis nach § 5 oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt.
(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.
(1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen.
(2) 1Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den berufspraktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht.
2Ist dies nicht der Fall, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Praxisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem modularen Curriculum entspricht.
Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.
(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.
(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.
(1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) 1Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung bedürfen der Schriftform.
2Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
(1) 1Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
2
(2) 1Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
2
Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung wird erst wirksam, wenn die studierende Person der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.
1Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.
2Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbesondere verpflichtet,
(2) 1Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und dem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Person entsprechen.
2Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der studierenden Person angemessen sein.
(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
(2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
(1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der studierenden Person vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen.
(2) 1Sachbezüge können in Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden.
2Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
3Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung vereinbart ist.
4Kann die studierende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
1Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
2Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
(1) 1Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters.
2Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
(2) Besteht die studierende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
(1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.
(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.
(4) 1Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind.
2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Wird die studierende Person im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.
(2) 1Eine Vereinbarung, durch die die studierende Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig.
2Dies gilt nicht, wenn die studierende Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertragsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.
(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person
(2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifikation den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht und den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht.
(3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der antragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, die bescheinigt, dass die betreffende Person nach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausgeübt hat.
(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
(2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
1Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch anerkannt, da die antragstellende Person keine Rechte für die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroatischen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:
2
Das Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.
Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.
(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn
(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich, wenn
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
(1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59 durchzuführen.
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.
(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie
(2) Legt die antragstellende Person
(1) 1Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:
2
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
(6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.
(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er
(2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch nicht berechtigt, wer
(3) 1Eine dienstleistungserbringende Person führt im Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darf die vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben.
2Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.
(4) 1Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt.
2In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungserbringung schriftlich zu melden.
(2) 1Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:
2
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
(5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungserbringung nachzuholen.
(1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden
(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.
(1) 1Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
3
(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.
(3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten,
(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.
(4) 1Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
2Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
(4) 1Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
2Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.
(1) 1Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
2
(2) 1Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
2
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(5) 1Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt.
2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
(2) 1Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung.
2Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) 1Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt.
2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf partiell oder vollständig aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
(2) 1Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:
2
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
2
(2) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
1Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
2Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.
(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“ bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbindungspfleger“ anzuwenden.
(2) 1Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“.
2In der Erlaubnis ist auf die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen.
(1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember 2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen durchführen lassen.
(2) 1Die Hochschule schließt über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit der Hebammenschule.
2Die Hochschule trägt die Verantwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 erreicht wird.
Nach Maßgabe der §§ 77 und 78 kann die Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger auch nach dem 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung fortgesetzt oder begonnen werden.
(1) 1Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.
2Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
3Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.
(2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt.
1Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Form von Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.
2Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
3Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.
Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgehoben wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher Grundlage die Wirkungen dieses Gesetzes.
2Die Evaluierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der vollständigen Akademisierung der Hebammenausbildung beziehen.
3Dies umfasst beispielsweise die Einrichtung von dualen Studiengängen und die Entwicklung der Zahl der Hebammenstudierenden.
4Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die Länder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderungen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitungen genutzt haben.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.