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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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(1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat

1.
durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder
2.
durch lebenslanges Lernen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.

(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25