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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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(1) 1Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt.
2Dies gilt nicht für Notfälle.

(2) Geburtshilfe umfasst

1.
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
2.
die Hilfe bei der Geburt und
3.
die Überwachung des Wochenbettverlaufs.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25